RS Vwgh 2003/12/16 2003/15/0021

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs7;

Rechtssatz

Im Verhältnis zu haushaltsangehörigen Kindern könnten die Aufwendungen für die Haushälterin unter Beachtung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese beim Unterhaltsberechtigten selbst iSd § 34 Abs 7 Z 4 eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Das könnte etwa bei Pflegebedürftigkeit oder Krankheit der Fall sein (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort: Haushaltshilfe-Kinderbetreuung, und E 2. August 1995, 94/13/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150021.X01

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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