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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Die im § 33 Z. 1 Bgld. BauG normierte Frist von zwei Jahren muss nicht mit Eintritt der Rechtskraft des mit Nichtigkeit bedrohten Bescheides zusammenfallen. Ein Bescheid kann zwar nur für nichtig erklärt werden, wenn er in Rechtskraft erwachsen ist. Die Nichtigerklärung eines dem Flächenwidmungsplan widersprechenden rechtskräftigen Bescheides ist nach dieser Gesetzesstelle jedoch nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung der Baubewilligung zulässig. § 33 Z. 1 Bgld. BauG stellt somit für die Fristberechnung ausdrücklich auf die Zustellung der Baubewilligung und nicht auf den Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ab (vgl. hiezu auch die insoweit vergleichbare Regelung des § 68 Abs. 5 AVG, welcher auf § 63 Abs. 5 AVG verweist; nach der zuletzt genannten Bestimmung beginnt die Frist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser). Damit ist im gegebenen Zusammenhang die Zustellung des Bescheides zu verstehen, mit welcher seine Erlassung bewirkt wurde (siehe Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rz 426f., Seiten 173f.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050483.X02Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008