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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Anordnung im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid, weitere Auflagen würden nachträglichen Verfügungen vorbehalten, im Gesetz keine Deckung findet (Hinweis E vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172). Hier: In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, welche weitere Auflagen zum Schutze der Beschwerdeführer in den angefochtenen Bescheid hätten aufgenommen werden müssen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen - dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht werdenden - Anordnungen, wonach weitere Verfügungen dann zu treffen seien, sofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaus als notwendig erweisen, führen daher im Beschwerdefall nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt haben, in welchen Rechten sie dadurch verletzt werden. Nachträgliche Auflagen der Straßenbehörde können von den Beschwerdeführern im Instanzenzug bekämpft werden.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050747.X02Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009