RS Vwgh 2003/12/16 2002/05/0747

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Anordnung im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid, weitere Auflagen würden nachträglichen Verfügungen vorbehalten, im Gesetz keine Deckung findet (Hinweis E vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172). Hier: In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, welche weitere Auflagen zum Schutze der Beschwerdeführer in den angefochtenen Bescheid hätten aufgenommen werden müssen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen - dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht werdenden - Anordnungen, wonach weitere Verfügungen dann zu treffen seien, sofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaus als notwendig erweisen, führen daher im Beschwerdefall nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt haben, in welchen Rechten sie dadurch verletzt werden. Nachträgliche Auflagen der Straßenbehörde können von den Beschwerdeführern im Instanzenzug bekämpft werden.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050747.X02

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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