RS Vfgh 2007/2/27 B830/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
GewO 1994 §74, §83

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht bei Vorschreibung verschiedenerVorkehrungen zum Schutz vor Verunreinigung des Grundwassers durcheine Putzerei mangels ausreichender Begründung des angefochtenenBescheides.

Rechtssatz

Keine rechtliche Würdigung der Beweisergebnisse.

Die belangte Behörde hat es verabsäumt, die Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen und dabei insbesondere jene rechtlichen Schlussfolgerungen darzustellen, die sich im konkreten Fall bei Anwendung der wiedergegebenen Bestimmungen der GewO 1994 ergaben. Mit der beschwerdeführenden Gesellschaft ist davon auszugehen, dass auch dem letzten Absatz der Bescheidbegründung in diesem Zusammenhang keinerlei Begründungswert zukommt. Abgesehen davon hat sich die belangte Behörde auch nicht im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit der Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten auseinandergesetzt. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass sich die belangte Behörde anstelle einer - den Anforderungen des AVG entsprechenden Bescheidbegründung - mit Ausführungen begnügt hat, denen letztlich keinerlei Begründungswert zukommt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Gefahrenabwehr, Gewerbepolizei, Bescheidbegründung,Gewässerverunreinigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B830.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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