RS Vwgh 2003/12/16 2003/05/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Bgld 1997 §21 Abs1;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §21 Abs5;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0213

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 27. September 2003, G 222/01, hob der Verfassungsgerichtshof die Abs. 1 bis 5 des § 21 Bgld. BauG als verfassungswidrig auf und sprach unter anderem aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2004 in Kraft trete, sowie dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung der Berufungen der Beschwerdeführer (ausschließlich) damit begründet, dass diesen gemäß § 21 Abs. 1 Bgld. BauG die Parteistellung mangle. Im Hinblick auf die Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof erweist sich diese Rechtsauffassung in diesen "Anlassfällen" - rückblickend betrachtet - als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Beschwerdeführer betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050212.X01

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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