Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0213Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 27. September 2003, G 222/01, hob der Verfassungsgerichtshof die Abs. 1 bis 5 des § 21 Bgld. BauG als verfassungswidrig auf und sprach unter anderem aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2004 in Kraft trete, sowie dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung der Berufungen der Beschwerdeführer (ausschließlich) damit begründet, dass diesen gemäß § 21 Abs. 1 Bgld. BauG die Parteistellung mangle. Im Hinblick auf die Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof erweist sich diese Rechtsauffassung in diesen "Anlassfällen" - rückblickend betrachtet - als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Beschwerdeführer betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050212.X01Im RIS seit
30.01.2004