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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zur Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957, wonach Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig sind, kann der Nachbar das gemäß § 134a Abs. 1 lit. a und c Wr BauO eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht geltend machen (Hinweis E vom 3.7.2001, Zl. 2000/05/0021, u.v.a.). Die belangte Behörde hat jedoch in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Nachbarrecht nach § 134a Abs. 1 lit. a Wr BauO nur auf Bauführungen oberhalb der Erdoberfläche bezieht und auch das Nachbarrecht nach § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO betreffend die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten, wozu auch eine Anordnung der Freihaltung der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen gehört, nur für Gebäude und Gebäudeteile in Betracht kommt, die nicht unterhalb der Erdoberfläche errichtet werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051466.X02Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013