RS Vwgh 2003/12/16 2002/05/1466

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;

Rechtssatz

Zur Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Wr GaragenG 1957, wonach Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig sind, kann der Nachbar das gemäß § 134a Abs. 1 lit. a und c Wr BauO eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht geltend machen (Hinweis E vom 3.7.2001, Zl. 2000/05/0021, u.v.a.). Die belangte Behörde hat jedoch in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Nachbarrecht nach § 134a Abs. 1 lit. a Wr BauO nur auf Bauführungen oberhalb der Erdoberfläche bezieht und auch das Nachbarrecht nach § 134a Abs. 1 lit. c Wr BauO betreffend die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten, wozu auch eine Anordnung der Freihaltung der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen gehört, nur für Gebäude und Gebäudeteile in Betracht kommt, die nicht unterhalb der Erdoberfläche errichtet werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051466.X02

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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