Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Was das Erfordernis des Vorliegens einer Baubewilligung oder einer (erfolgreichen) Bauanzeige - kurz: eines baurechtlichen Konsenses -
für Bauwerke oder Vorhaben anlangt, welche nach der NÖ BauO 1996 konsensbedürftig sind, gilt allgemein, dass als Voraussetzung für die Erlassung eines Abbruchauftrages auch eine solche Konsensbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes gegeben sein musste, was sinngemäß für andere Vorhaben gilt (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, in E 4a und c zu § 35 NÖ BauO 1996 wiedergegebene Judikatur). Das heißt, es ist dabei eine zeitliche Komponente maßgeblich.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050387.X01Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011