RS Vwgh 2003/12/16 2001/05/0387

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1996 §35;
BauRallg;

Rechtssatz

Was das Erfordernis des Vorliegens einer Baubewilligung oder einer (erfolgreichen) Bauanzeige - kurz: eines baurechtlichen Konsenses -

für Bauwerke oder Vorhaben anlangt, welche nach der NÖ BauO 1996 konsensbedürftig sind, gilt allgemein, dass als Voraussetzung für die Erlassung eines Abbruchauftrages auch eine solche Konsensbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes gegeben sein musste, was sinngemäß für andere Vorhaben gilt (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, in E 4a und c zu § 35 NÖ BauO 1996 wiedergegebene Judikatur). Das heißt, es ist dabei eine zeitliche Komponente maßgeblich.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050387.X01

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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