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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
Die in § 293b BAO tatbestandsmäßig vorausgesetzte "Übernahme" offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen stellt auf den Zeitpunkt der Erlassung des zu berichtigenden Bescheides ab. Eine "Übernahme" erfolgt nämlich nicht schon durch die Einreichung der Abgabenerklärung, sondern durch die Erlassung von der Abgabenerklärung entsprechenden Bescheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003150110.X05Im RIS seit
13.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013