RS Vwgh 2003/12/16 2002/05/1466

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8;
AVG §8;
BauO Wr §11;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der in § 11 zweiter Satz Wr BauO gewählten Formulierung "wird neuerlich um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angesucht" folgt, dass um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen auch innerhalb der Gültigkeitsdauer der bereits bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen jedenfalls dann angesucht werden kann, wenn sich diese - z.B. durch Änderung des Plandokumentes - geändert haben. Der Bescheid, durch den die Bebauungsbestimmungen bekannt gegeben werden, verfolgt nämlich in erster Linie den Zweck, die zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf Grund des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes bestehende generelle Rechtslage für den Einzelfall während eines bestimmten Zeitraumes gleichsam zu perpetuieren und dadurch eine gesicherte Grundlage für das gesamte Bauverfahren zu schaffen. Es erwächst daher dem Bauwerber daraus ein subjektivöffentliches Recht, dass er innerhalb der einjährigen Frist nach Ergehen bzw. Bestätigung des Bescheides über die Bebauungsbestimmungen nach Maßgabe derselben den Bau auch dann ausführen kann, wenn nachher eine Änderung der generellen Normen, insbesondere auch die Verhängung einer Bausperre, eingetreten ist. Keinesfalls kann aber daraus ein Recht des Nachbarn auf Entscheidung nach früher bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen abgeleitet werden (Hinweis E vom 10. Mai 1994, Zl. 92/05/0268). Das Bauansuchen ist nämlich ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der Antragsteller kann daher sein Ansuchen jederzeit zurückziehen oder abändern (siehe § 13 Abs. 8 AVG). Im Falle der Änderung der Rechtslage, welche Bebauungsbestimmungen berührt, die gemäß § 11 Wr BauO bekannt zu geben sind, kann daher der Bauwerber von den ihm durch die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gewährten Recht, auf Grund der diesen zugrunde liegenden generellen Rechtslage einen Baubewilligungsbescheid zu erwirken, Abstand nehmen und die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen nach der im Zeitpunkt seines (neuerlichen) Antrages geltenden generellen Rechtslage erwirken.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051466.X01

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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