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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211;Rechtssatz
Die Formen der Entrichtung sind in § 211 BAO nicht erschöpfend aufgezählt. Soll die Entrichtung durch Verrechnung mit einem Guthaben erfolgen, kann gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998, zwar die Abgabe einer Voranmeldung entfallen, die Höhe der Zahllast muss aber dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag bekannt gegeben werden .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150155.X02Im RIS seit
10.02.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013