RS Vwgh 2003/12/16 2003/05/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0175 2003/05/0168

Rechtssatz

Die baurechtlich relevante Nachbareigenschaft ist gemäß § 31 Oö BauO 1994 an das Eigentum (Miteigentum) jenes Grundstückes geknüpft, das entweder unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenzt oder von jenem höchstens 50 m entfernt ist. Das Eigentum an Betriebsanlagen, ohne Verbindung mit dem Grundeigentum, verschafft hingegen keine Parteistellung im Sinne des § 31 Oö BauO 1994.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050163.X01

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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