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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0175 2003/05/0168Rechtssatz
Die baurechtlich relevante Nachbareigenschaft ist gemäß § 31 Oö BauO 1994 an das Eigentum (Miteigentum) jenes Grundstückes geknüpft, das entweder unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenzt oder von jenem höchstens 50 m entfernt ist. Das Eigentum an Betriebsanlagen, ohne Verbindung mit dem Grundeigentum, verschafft hingegen keine Parteistellung im Sinne des § 31 Oö BauO 1994.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050163.X01Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009