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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/18/0251 E 15. Oktober 1998 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Beh stand es daher im Rahmen ihrer Entscheidung gem § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 - ungeachtet der nicht bestehenden Bindung an die Urteilsbegründung - frei, ihre Feststellung betreffend die Leistung eines Vermögensvorteiles für die Eheschließung auf den Inhalt des Ehenichtigkeitsurteiles, das jedenfalls ein taugliches Beweismittel darstellt, zu stützen.
Schlagworte
Beweismittel Gerichtsverfahren Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180328.X01Im RIS seit
22.01.2004