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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter durchAbweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme einesDienstrechtsverfahrens nach Abweisung der Beschwerde durch denVerfassungsgerichtshof; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens derWiederaufnahmegründe einer strafbaren Handlung bzw neuer Tatsachenund Beweismittel aufgrund Vorlage einer gutachtlichen StellungnahmeRechtssatz
Vorentscheidung E v 29.11.05, B1192/04.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters.
Kollegiale Beratung und Beschlussfassung durch den Dienstrechtssenat erfolgt.
Der Umstand, dass die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können, verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, noch ein sonstiges verfassungsgesetzlich geschütztes Recht.
Keine Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK.
Keine Willkür.
Die Auffassung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, dass der Wiederaufnahmegrund der strafbaren Handlung nicht gegeben sei und dass die vorgelegte gutachtliche Stellungnahme weder eine neu hervorgekommene Tatsache enthalte, noch selbst eine solche darstelle sowie dass es sich auch nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel handle, ist jedenfalls vertretbar.
Kein Eingriff ins Eigentumsrecht durch verfahrensrechtlichen Bescheid.
Schlagworte
Dienstrecht, Dienstverhinderung, Wiederaufnahme, Gutachten,Behördenzusammensetzung, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1222.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009