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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. April 1996, Zl. 94/05/0021, ausgesprochen, dass es sich bei einem gemäß § 5 StarkstromwegeG ergehenden Verwaltungsakt, durch den die Duldung von Vorarbeiten auferlegt werde, gegenüber den zur Duldung verpflichteten Grundeigentümern um eine Verordnung handle, was die Bekämpfbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließt. In seinem Erkenntnis VfSlg. 15545/1999 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Kreis der Verpflichtungen in dem gemäß § 5 Abs. 3 StarkstromwegeG durch Anschlag kundzumachenden Bewilligungsbescheid nicht individuell bestimmt ist. Die Bewilligung wirkt daher gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung. Mit Beschluss vom 22. September 2003, B 1033/03, V 89/03, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass der angefochtene Verwaltungsakt gegenüber den beschwerdeführenden Gemeinden nicht als Bescheid in Erscheinung trete. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an, zumal der zu beurteilende Verwaltungsakt, der sich gegenüber der mitbeteiligten Partei (der die Bewilligung gemäß § 5 StarkstromwegeG erteilt worden ist) als Bescheid darstellt, eine ausschließlich auf § 5 StarkstromwegeG gestützte Duldungsverpflichtung enthält.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter VerordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050127.X01Im RIS seit
30.03.2004