RS Vwgh 2003/12/16 2002/05/0687

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Rechtssatz

Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist anhand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der (Bau-)Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen. Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng anhand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen. Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt und sofern dies bejaht wird, ob die hiefür vorgesehenen baulichen Anlagen nach ihrem beabsichtigten Verwendungszweck in der geplanten Dimension notwendig sind (vgl. die E vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/05/0195, und vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1013).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050687.X04

Im RIS seit

30.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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