RS Vwgh 2003/12/16 2001/15/0154

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Soweit die Gesellschaft vermeint, ihr Geschäftsführer könne als Alleingesellschafter nicht in ihren betrieblichen Organismus eingebunden sein, weil in seiner Person die oberste Leitung des Unternehmens, die Kontrolle und die Weisungsberechtigung sowie die Möglichkeit zusammenfalle, den Gesellschaftsvertrag in jede Richtung abzuändern, verliert die Gesellschaft den für die steuerliche Betrachtung erforderlichen Grundsatz der Trennung der Gesellschafts- und der Geschäftsführersphäre aus den Augen (Hinweis E 25. April 2002, 2001/15/0066; E 24. Oktober 2002, 2001/15/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150154.X01

Im RIS seit

05.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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