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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Insoweit eine Garage in Erfüllung der nach § 36 Wr GaragenG 1957 bestehenden Garagenbaupflicht errichtet wird, ist ein Widerspruch zu § 6 dieses Gesetzes nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Errichtung der Garage als unzulässig erscheinen lassen (Hinweis E vom 20.4.2001, Zl. 99/05/0090). Hier:
Solche Umstände wurden jedoch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind im Verfahren vor der belangten Behörde auch nicht hervorgekommen. Im Beschwerdefall ist daher die gesetzliche Regelung beachtlich, dass eine Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, vom Nachbarn gemäß § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO nicht geltend gemacht werden kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051466.X05Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013