RS Vwgh 2003/12/16 2002/05/1466

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §36;
GaragenG Wr 1957 §6;

Rechtssatz

Insoweit eine Garage in Erfüllung der nach § 36 Wr GaragenG 1957 bestehenden Garagenbaupflicht errichtet wird, ist ein Widerspruch zu § 6 dieses Gesetzes nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Errichtung der Garage als unzulässig erscheinen lassen (Hinweis E vom 20.4.2001, Zl. 99/05/0090). Hier:

Solche Umstände wurden jedoch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind im Verfahren vor der belangten Behörde auch nicht hervorgekommen. Im Beschwerdefall ist daher die gesetzliche Regelung beachtlich, dass eine Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, vom Nachbarn gemäß § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO nicht geltend gemacht werden kann.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051466.X05

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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