RS Vwgh 2003/12/16 2001/15/0154

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Soweit die Gesellschaft die von ihr getragenen Sozialversicherungsbeiträge für den Geschäftsführer erwähnt, legt sie damit nicht dar, wodurch der Geschäftsführer Unternehmerwagnis tragen könnte. Es besteht kein Zweifel, dass dies wirtschaftlich nicht anders zu betrachten ist, als würden entsprechend höhere Bezüge gewährt und wäre der Geschäftsführer gehalten, aus diesen höheren Vergütungen die Sozialversicherungsbeiträge selbst zu zahlen (Hinweis E 26. März 2003, 2001/13/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150154.X02

Im RIS seit

05.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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