RS Vwgh 2003/12/16 2002/05/1466

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §5;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die Errichtung der Garage sei im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse an einer näher bezeichneten öffentlichen Verkehrsfläche unter dem Gesichtspunkt des § 5 Wr GaragenG 1957 nicht zulässig, macht der Nachbar keine ihm zustehenden subjektivöffentlichen Rechte geltend. Welche Auswirkungen nämlich ein Garagenbau auf den öffentlichen Verkehr, insbesondere auf öffentliche Verkehrsflächen haben werde, ist eine Frage, die die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen hat und zwar im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs; diesbezüglich kommt den Nachbarn aber kein subjektivöffentliches Recht zu (Hinweis E 30. Oktober 1973, Zl. 2017/72, und E 27. Oktober 1975, Zl. 789/75).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051466.X03

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten