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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die Errichtung der Garage sei im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse an einer näher bezeichneten öffentlichen Verkehrsfläche unter dem Gesichtspunkt des § 5 Wr GaragenG 1957 nicht zulässig, macht der Nachbar keine ihm zustehenden subjektivöffentlichen Rechte geltend. Welche Auswirkungen nämlich ein Garagenbau auf den öffentlichen Verkehr, insbesondere auf öffentliche Verkehrsflächen haben werde, ist eine Frage, die die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen hat und zwar im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs; diesbezüglich kommt den Nachbarn aber kein subjektivöffentliches Recht zu (Hinweis E 30. Oktober 1973, Zl. 2017/72, und E 27. Oktober 1975, Zl. 789/75).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051466.X03Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013