RS Vfgh 2007/2/27 B1666/06

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art7
DSt 1990 §16, §41, §66

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenAndrohung des Abgehens von einer Pauschalhonorarvereinbarunggegenüber der Mandantin und Festsetzung der Kosten desDisziplinarverfahrens; keine verfassungsrechtlich bedenklicheErmessensausübung bei der Kostenfestsetzung; kein Vorliegen einesBefangenheitsgrundes

Rechtssatz

Ob die belangte Behörde die Festlegung der Höhe der "Pauschalkosten" richtig vorgenommen hat - also wie die OBDK von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat - hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen (vgl VfSlg 15843/2000). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde eine - mit Blick auf §16 Abs1 Z2 iVm §41 Abs2 DSt 1990 - verfassungsrechtlich bedenkliche Ermessensentscheidung vorgenommen hat. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in Summe kein höherer Betrag als von der erstinstanzlichen Behörde vorgeschrieben.

Kein Vorliegen eines Befangenheitsgrundes.

Im Übrigen ist auf §66 DSt 1990 hinzuweisen, wonach Anwaltsrichter ihr Amt ehrenamtlich ausüben und den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt werden.

Bei den von der belangten Behörde festgelegten Kosten des Disziplinarverfahrens handelt es sich um keine Strafe iSd Art7 EMRK.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Kosten, Ermessen, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1666.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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