RS Vwgh 2003/12/16 2003/15/0110

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;

Rechtssatz

Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor (Hinweis E 16. Mai 2002, 98/13/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150110.X02

Im RIS seit

13.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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