RS Vwgh 2003/12/16 2000/15/0101

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 idF 1992/312;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0224 E 21. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1994, 92/15/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 4 EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach zB die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150101.X02

Im RIS seit

04.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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