Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §14 Z1;Rechtssatz
In seinem Ablehnungsbeschluss hat der erkennende Senat des Verwaltungsgerichtshofes die im Instanzenzug verhängte Geldstrafe (EUR 725,--) richtig wiedergegeben, jedoch infolge eines Irrtums als übertretene Strafnorm § 37 Abs. 1 Z. 8 iVm § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 anstatt § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm § 14 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 zitiert. Da die unrichtige Zitierung auf einem Versehen beruht, war die amtswegige Berichtigung in Anwendung des § 43 Abs. 8 VwGG und des Art. 14 Abs. 6 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050117.X01Im RIS seit
30.03.2004