RS Vwgh 2003/12/16 2001/05/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 lita;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz Stmk VeranstG haben die Nachbarn Parteistellung im Verfahren betreffend die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte nach diesem Gesetz schon dann, wenn sie durch den Veranstaltungsbetrieb infolge besonderer Einwirkungen, wie durch störenden Lärm, belästigt werden könnten. Die so Parteistellung genießenden Nachbarn können in diesem Verfahren - von der hier nicht interessierenden Frage der Betriebssicherheit gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a Stmk VeranstG abgesehen - zulässigerweise jedoch nur geltend machen, dass sie durch den Veranstaltungsbetrieb durch störenden Lärm ungebührlich belästigt würden (§ 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b Stmk VeranstG). Auf Grund solcher zulässiger Einwendungen der Nachbarn hat daher die Behörde die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte zu versagen, wenn auch durch Auflagen im Sinne des § 22 Abs. 3 Stmk VeranstG die ungebührliche Belästigung der Nachbarn durch störenden Lärm beim Betrieb der Anlage nicht verhindert werden kann.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050212.X01

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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