RS Vwgh 2003/12/16 2003/05/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass nach dem taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO das Gesetz dem Nachbarn keinen Schutz der Privatsphäre in der von der Beschwerdeführerin umschriebenen Weise einräumt (vgl. im Übrigen auch das E vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0120). (Hier:

Die Beschwerdeführerin trägt u.a. vor, die Baubehörden hätten auch darauf Rücksicht nehmen müssen, dass durch die Errichtung des geplanten Bauwerkes eine massive Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre gegeben sei. Die Baubehörden ermöglichten die Errichtung eines Zu- und Umbaues, welcher es gestatte, 12 Fenster auf ihre Liegenschaft zu richten. Es handle sich hiebei um ein Privathaus und nicht um eine Wohnhausanlage. Diese große Anzahl von Fenstern ergebe eine totale Kontrollierbarkeit ihrer privaten Lebensführung. Dies widerspreche dem Grundrecht zum Schutze der Privatsphäre. Es stelle sich die Frage, weshalb ein Bauwerk derart gestaltet werden dürfe, welches in die Privatsphäre eines seit Jahrzehnten dort wohnenden Nachbarn eingreife und die Integrität der Person in Frage stelle.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050205.X01

Im RIS seit

30.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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