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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass nach dem taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO das Gesetz dem Nachbarn keinen Schutz der Privatsphäre in der von der Beschwerdeführerin umschriebenen Weise einräumt (vgl. im Übrigen auch das E vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0120). (Hier:
Die Beschwerdeführerin trägt u.a. vor, die Baubehörden hätten auch darauf Rücksicht nehmen müssen, dass durch die Errichtung des geplanten Bauwerkes eine massive Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre gegeben sei. Die Baubehörden ermöglichten die Errichtung eines Zu- und Umbaues, welcher es gestatte, 12 Fenster auf ihre Liegenschaft zu richten. Es handle sich hiebei um ein Privathaus und nicht um eine Wohnhausanlage. Diese große Anzahl von Fenstern ergebe eine totale Kontrollierbarkeit ihrer privaten Lebensführung. Dies widerspreche dem Grundrecht zum Schutze der Privatsphäre. Es stelle sich die Frage, weshalb ein Bauwerk derart gestaltet werden dürfe, welches in die Privatsphäre eines seit Jahrzehnten dort wohnenden Nachbarn eingreife und die Integrität der Person in Frage stelle.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050205.X01Im RIS seit
30.01.2004Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012