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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die gemäß den §§ 35 ff OÖ LStG 1991 erfolgte Enteignung setzt einen rechtskräftigen Enteignungsbescheid voraus. Mit der Aufhebung der Enteignungsbescheide hat demnach der angefochtene Bescheid, mit dem im Instanzenzug die Vollstreckung angeordnet worden ist, infolge der ex tunc-Wirkung des Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses seine von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene rechtliche Basis verloren. Damit erweist sich nunmehr die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Vollstreckung wegen Fehlens eines Titelbescheides als unzulässig (siehe § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051505.X01Im RIS seit
26.01.2004