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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Um dem rechtsstaatlichen Prinzip gerecht zu werden, müssen Rechtsschutzeinrichtungen ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Berufungswerber nicht einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange belastet sein, bis seine Berufung endgültig erledigt ist (Hinweis VfGH E 11. Dezember 1986, G 119/86). Da nach § 198 Wr LAO die Einbringung der Berufung als solches die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht hemmt (also keine aufschiebende Wirkung entfaltet), hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Berufung mit einem Mindestmaß an faktischer Effizienz auszustatten, durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung nach § 160a Wr LAO Rechnung getragen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001150026.X03Im RIS seit
26.01.2004