RS Vwgh 2003/12/16 2001/15/0026

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
BAO §254;
LAO Wr 1962 §160a;
LAO Wr 1962 §198;
VwRallg;

Rechtssatz

Um dem rechtsstaatlichen Prinzip gerecht zu werden, müssen Rechtsschutzeinrichtungen ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Berufungswerber nicht einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange belastet sein, bis seine Berufung endgültig erledigt ist (Hinweis VfGH E 11. Dezember 1986, G 119/86). Da nach § 198 Wr LAO die Einbringung der Berufung als solches die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht hemmt (also keine aufschiebende Wirkung entfaltet), hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Berufung mit einem Mindestmaß an faktischer Effizienz auszustatten, durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung nach § 160a Wr LAO Rechnung getragen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150026.X03

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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