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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir GVG 1996 §2 Abs2, §6 Abs1Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einesLiegenschaftserwerbs; vertretbare Annahme eines Widerspruchs zu denZielen der Erhaltung bzw Stärkung des Bauernstandes sowie des land-und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes mangels ausreichendenEigengrundesRechtssatz
Keine rechtliche Bedeutung einer bloßen Fehlbezeichnung der belangten Behörde (hier: "Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung/Agrarsenat").
Keine Bedenken gegen §2 Abs2 und §6 Abs1 Tir GVG 1996.
Weder §2 Abs2 Tir GVG 1996 noch §6 Abs1 leg cit treffen eine Differenzierung dahingehend, dass einem "bloßen" Pächter land- und forstwirtschaftlicher Flächen der Eigentumserwerb an den gepachteten Grundstücken schlechthin versagt wäre.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Ausmaß des Eigengrundes im Hinblick auf den Gesetzeszweck der Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Besitzes wesentlich sein könne.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Frage der - gesamthaft zu betrachtenden - Leistungsfähigkeit des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes auch auf die Eigentumsverhältnisse abstellt, weil sich der Betrieb als Einheit - im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes - nur dann wirtschaftlich führen lässt, wenn die landwirtschaftlichen Flächen im Hinblick auf ihre geringen Ausmaße (insbesondere der erworbenen und zu genehmigenden Liegenschaft im Ausmaß von 3.345 m²) gemeinsam bewirtschaftet werden (s E v 21.06.06, B61/05). Es ist der belangten Behörde sohin nicht vorzuwerfen, wenn sie angesichts des Ausmaßes der in Rede stehenden Liegenschaft nicht als gesichert annimmt, dass die Kriterien des §6 Abs1 Tir GVG 1996 erfüllt werden.
Die Landes-Grundverkehrskommission ist in nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mangels ausreichenden Eigengrundes über keine entsprechende Betriebsbasis verfügt, sodass gesamthaft betrachtet das Rechtsgeschäft den Zielen des §6 Abs1 Tir GVG 1996 zuwiderlaufen würde.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B889.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009