RS Vwgh 2003/12/16 2001/15/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §914;
AVG §10;
BAO §83;
LAO Wr 1962 §57;
RAO 1945 §8 Abs1;
VwRallg;
ZustG §8a;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, außerhalb der von der Partei geübten Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen. Welche Angelegenheiten zu der betreffenden Sache gehören, für die gegenüber der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist der betreffenden Erklärung gegenüber der Behörde zu entnehmen, die unter Umständen der Auslegung bedarf. Dabei kann es auch darauf ankommen, ob zwischen verschiedenen Verfahren ein so enger Zusammenhang besteht, dass das Verhalten anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens verstanden werden durfte (Hinweis E 10. Mai 1994, 93/14/0140).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150026.X02

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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