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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §10;Rechtssatz
Eine Bevollmächtigung muss grundsätzlich im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 8a ZustellG, Tz 14 mit Hinweis auf die hg Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001150026.X01Im RIS seit
26.01.2004