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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0175 2003/05/0168Rechtssatz
Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Gesellschaft, die die Beschwerde (ohne entsprechende Berechtigung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) eingebracht hat, eine andere GmbH treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei (Hinweis Beschlüsse vom 21.7.1993, Zl. 92/13/0266 und vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/1195).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050163.X02Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009