RS Vwgh 2003/12/16 2003/05/0163

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0175 2003/05/0168

Rechtssatz

Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Gesellschaft, die die Beschwerde (ohne entsprechende Berechtigung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) eingebracht hat, eine andere GmbH treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei (Hinweis Beschlüsse vom 21.7.1993, Zl. 92/13/0266 und vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/1195).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050163.X02

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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