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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Für einen Transportbetrieb befindet sich der materielle Schwerpunkt nicht im Arbeitszimmer. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie als Kennzeichen und materiellen Schwerpunkt eines Transportunternehmens die Transporttätigkeit angesehen hat. Ob die eigentliche Transporttätigkeit des Betriebes vom Unternehmer oder von seinem Dienstnehmer erbracht wird, ist dabei nicht entscheidend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Mittelpunkt der Tätigkeit nämlich aus der Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle festzumachen, das Tatbestandsmerkmal der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit ist daher auf die gesamte Betätigung im Rahmen eines konkreten Betriebes abgestellt (Hinweis E 27. Juni 2000, 98/14/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002150071.X02Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013