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E4D E19103010Norm
42000D0677 Übk Zuständigkeit Familienangehörige;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat im vorliegenden Fall als "entscheidungsrelevanten Sachverhalt" - abgesehen von einer Feststellung über die Bereitschaft Italiens zur Übernahme des Asylwerbers - nur die Tatsachen festgestellt hat, die für die Subsumtion unter Art. 6 Dubliner Übk 1997 von Bedeutung sind, und seine Entscheidung in rechtlicher Hinsicht darauf gestützt hat, dass es für die Anwendung des § 5 AsylG 1997 nur auf die Erfüllung des Zuständigkeitstatbestandes durch Italien ankomme. Der angefochtene Bescheid beruht daher, gemessen an dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498, auf einer unzutreffenden Beurteilung der Rechtslage. Weiters Ausführungen insbesondere dazu, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Asylwerbers und der behaupteten Verletzung des Art. 8 MRK mit einem Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid begnügt hat, dem inhaltlich aber insoweit nur eine Prüfung am - weniger weit reichenden - Maßstab des Beschlusses Nr. 1/2000 vom 31. Oktober 2000 des Ausschusses nach Art. 18 Dubliner Übk 1997 über den Übergang der Zuständigkeit für Familienangehörige gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 9 Dubliner Übk 1997 zugrunde lag (vgl. in diesem Zusammenhang zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2003/01/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200072.X02Im RIS seit
01.04.2004