RS Vfgh 2007/2/27 B229/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art83 Abs2
DVG §12
Wr BesoldungsO 1994 §9

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides betr denErsatz zu Unrecht empfangener Leistungen; keine verfassungswidrigeVerweigerung einer Sachentscheidung; zutreffende Annahme derZulässigkeit eines bescheidmäßigen Abspruchs über einen Antrag (hier:Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) nur bei Vorliegeneines solchen Antrags

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Wirkungaufschiebende, Berufungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B229.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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