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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/01/0106 E 18. Dezember 1991 VwSlg 13556 A/1991 RS 1 (hier zur im Wesentlichen gleichen Bestimmung des § 26 Waffengesetz 1996)Stammrechtssatz
Eine Unterlassung der Mitteilung der Wohnsitzänderung gem § 21 WaffG ist als Unterlassungsdelikt, dem die Wirkung eines Dauerdeliktes zukommt, zu werten, wobei nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist, weshalb die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (Hinweis E 08.4.1987, 87/01/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200322.X01Im RIS seit
02.02.2004