RS Vwgh 2003/12/17 2001/04/0158

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0115, ausgeführt hat, lässt eine Umschreibung der beabsichtigten Tätigkeit mit "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter," die Art dieser Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegende Tätigkeiten nicht hinreichend deutlich erkennen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu sehen, weshalb diese Aussage nicht auch für den vorliegenden Fall zutreffen sollte; dies auch nicht im Hinblick darauf, dass die in der Gewerbeanmeldung gewählte Umschreibung den Zusatz "Durchführung des Geschicklichkeits- und Beobachtungsspieles EUROBSGAME" enthält. Durch diese Anführung eines bestimmten Spieles wird die der Umschreibung "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter," innewohnende nicht hinreichende Deutlichkeit über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung nicht genommen, weil damit nicht etwa eine nähere Konkretisierung der vorgenannten Umschreibung erfolgt; dies wird von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet (und ist es offenkundig, dass ein solcher Fall schon deshalb nicht vorliegt, weil es sich beim "Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiel EUROBSGAME" um kein Kartenspiel handelt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040158.X02

Im RIS seit

04.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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