RS Vwgh 2003/12/17 99/13/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §215 Abs4;
BAO §239 Abs2;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/13/0205 99/13/0206

Rechtssatz

Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie davon ausgeht, dass in den Beschwerdefällen eine Beschränkung der Überrechnung von Guthaben nach § 239 Abs. 2 BAO die Annahme eines Verschuldens der zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer GmbH herangezogenen Beschwerdeführer an der unterlassenen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten rechtfertigt. Dies schon deswegen, weil diese Beschränkung im Ermessen der Abgabenbehörde liegt (Hinweis Ritz2, BAO Kommentar, RZ 9 zu § 239 BAO) und ein solches Ermessen nach der Aktenlage in den Beschwerdefällen mangels Entscheidung über den Überrechnungsantrag nicht geübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130204.X01

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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