RS Vwgh 2003/12/17 2001/13/0123

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;
EStG 1988 §16;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage vor Inkrafttreten der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 eingeführten Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den Werbungskosten. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die den nicht abzugsfähigen Ausgaben iSd § 20 EStG 1988 zuzuordnende Berufsausbildung dem Erlernen eines Berufs. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Hinweis E 17. Dezember 1998, 97/15/0091; E 31. Jänner 2002, 2001/15/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130123.X01

Im RIS seit

04.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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