RS Vwgh 2003/12/17 2001/13/0277

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
EStG 1988 §7;

Rechtssatz

Die Restnutzungsdauer eines erworbenen Wohngebäudes hängt vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab. Dabei ist zu beachten, dass der Bauzustand nicht nur von der ursprünglich gewählten Bauweise, sondern auch von besonderen Umständen abhängen kann, die erst in späteren Jahren eingetreten oder hervorgekommen sind, wie zB Beeinträchtigungen durch kriegerische Ereignisse, (starke) Erschütterungen, schlecht tragenden Untergrund oder Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten (Hinweis E 24. Oktober 1990, 87/13/0119; E 27. Jänner 1994, 92/15/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130277.X03

Im RIS seit

23.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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