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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;Rechtssatz
Die Restnutzungsdauer eines erworbenen Wohngebäudes hängt vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab. Dabei ist zu beachten, dass der Bauzustand nicht nur von der ursprünglich gewählten Bauweise, sondern auch von besonderen Umständen abhängen kann, die erst in späteren Jahren eingetreten oder hervorgekommen sind, wie zB Beeinträchtigungen durch kriegerische Ereignisse, (starke) Erschütterungen, schlecht tragenden Untergrund oder Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten (Hinweis E 24. Oktober 1990, 87/13/0119; E 27. Jänner 1994, 92/15/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130277.X03Im RIS seit
23.01.2004Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012