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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht darin zu folgen, dass das Bestehen einer familiären Bindung des Asylwerbers (eines Staatsangehörigen der Türkei) zu seinem jüngeren Bruder in Deutschland - mit Rücksicht darauf, dass sie "zumindest gleichwertig" und ihre vorübergehende "Inanspruchnahme" dem Asylwerber "zumutbar" sei - dazu führe, dass trotz der "familiären Bindung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK" zu der in Österreich lebenden Schwester schon das Vorliegen eines Eingriffes in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht durch die mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbindende Ausweisung zu verneinen sei. Mit der Überlegung, dem Asylwerber sei statt des Aufenthaltes bei der Schwester in Österreich ein solcher beim Bruder in Deutschland zumutbar, wird nicht schlüssig dargelegt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das - vom unabhängigen Bundesasylsenat offenbar nicht bezweifelte - Familienleben mit der Schwester bedeute. Es handelt sich vielmehr um ein mögliches Argument zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Rahmen der - vom unabhängigen Bundesasylsenat auf Grund der Verneinung eines Eingriffes unterlassenen - Prüfung, ob der Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (Hinweis E eines verstärktem Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498; Wiederin in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Rz 89 ff zu Art. 8 EMRK).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200318.X01Im RIS seit
30.01.2004