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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §248;Rechtssatz
Die Auffassung, über die Berufung gegen einen Haftungsbescheid habe dann, wenn für die Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch der Berufungssenat zur Entscheidung zuständig gewesen wäre, auch der Berufungssenat zu entscheiden, steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die bei Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung2 § 260 Tz 7 angeführten Nachweise).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130032.X02Im RIS seit
23.01.2004