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27 RechtspflegeNorm
StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungLeitsatz
Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalbangemessener Frist durch überlange Verfahrensdauer in einemDisziplinarverfahren gegen eine Rechtsanwältin wegen Verletzung vonBerufs- und Standespflichten in Zusammenhang mit der Übernahme einerTreuhandverpflichtung zur Lastenfreistellung vonLiegenschaftsanteilen im Rahmen eines Kauf- undWohnungseigentumsvertrags; Aufhebung des angefochtenen Bescheides imUmfang des Strafausspruches; im Übrigen Abweisung der BeschwerdeRechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung.
Maßnahmen, wie etwa die disziplinäre Behandlung wegen Verletzung von Standespflichten, berühren nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Art6 StGG.
Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, dass mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, und dass eine Komplexität der Angelegenheit vorlag, die sich schon aus der Anzahl der zur Last gelegten Taten ergibt. Dennoch sind keine besonderen Umstände hervorgekommen, die die Dauer des Verfahrens - insbesondere die Zustellung des angefochtenen Bescheides mehr als ein Jahr und 8 Monate nach dessen Verkündung - rechtfertigen könnten. Die Dauer des Verfahrens von insgesamt 8 Jahren 4 Monaten und 16 Tagen bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ist nicht mehr als angemessen iSd Art6 Abs1 EMRK zu beurteilen.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur im Umfang des Strafausspruches, weil die festgestellte Rechtsverletzung den Ausspruch über die Schuld unberührt lässt und eine Änderung nur im Rahmen der Strafbemessung gemäß §16 Abs6 DSt 1990 in Betracht kommt, insbesondere durch verfassungskonforme Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Milderungsgrund und der sinngemäßen Anwendung des §34 Abs2 StGB.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Verfahrensdauer überlange,Entscheidung in angemessener Zeit, Strafrecht, Strafbemessung,ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1729.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009