RS Vwgh 2003/12/17 2001/04/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0029 E 23. April 1991 RS 5 Hier: Vor diesem Hintergrund erscheint die zeitliche Situierung der Betriebszeitenbeschränkung auf "während der Winterzeit" nicht ausreichend bestimmt, weil hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit folgt, inwiefern damit die kalendermäßig bestimmte Winterzeit oder ein davon unabhängiger Zeitraum der "Wintersaison" oder allenfalls einer "winterlichen Jahreszeit" erfasst werden soll (vgl. dazu auch das E vom 23.4.1991, Zl. 90/04/0281). Bei einer Deutung im Sinne der beiden letztgenannten Begriffe ("Wintersaison" und "winterliche Jahrezeit") ist auch anzumerken, dass mit diesen Begriffen (ohne konkrete Zeitangaben) die notwendige nähere zeitliche Konkretisierung nicht getroffen wird.

Stammrechtssatz

Auflagen müssen so klar gefaßt sein, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (Hinweis E 19.6.1990, 89/04/0249).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040156.X01

Im RIS seit

23.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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