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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;Rechtssatz
Voraussetzung für einen höheren Betrag an AfA ist nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von rund 67 Jahren erbracht wird. Die Beweislast in Ansehung einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den Bauzustand erbracht werden (Hinweis E 22. Juni 2001, 2000/13/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130277.X01Im RIS seit
23.01.2004Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012