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DE-41 Innere Angelegenheiten DeutschlandNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Art. 11 Abs. 3 Dubliner Übk 1997 bewirkt eine "Versteinerung" der nach dem Dubliner Übk 1997 im Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung gegebenen Zuständigkeit, die nur in jenen Fällen durchbrochen wird, in denen dieses Übereinkommen ausdrücklich eine Verschiebung der Zuständigkeit auf Grund später eingetretener Umstände vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 2002/20/0388, mwN). Dies gilt auch dann, wenn der erste Asylantrag zurückgezogen und ein zweiter Asylantrag eingebracht wird, weil sonst durch eine solche Vorgangsweise die Zuständigkeitsregeln umgangen werden könnten (vgl. auch dazu das soeben genannte Erkenntnis vom 12. Dezember 2002; zur Zurückziehung des Erstantrages während dessen Prüfung auch Art. 10 Abs. 1 lit. d Dubliner Übk 1997 und dazu Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum deutschen AsylVfG, Ergänzungslieferung vom August 2003, Rz 114 zu § 29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200021.X01Im RIS seit
28.01.2004