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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs2;Rechtssatz
Für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei, die die Gewerbeanmeldung erstattet hat, macht es keinen Unterschied, ob die Anmeldung zurückgewiesen wird oder ob festgestellt wird, es sei die entsprechende Anmeldungsvoraussetzung nicht erfüllt, sodass keine wirksame Gewerbeanmeldung vorliege (vgl. etwa das E vom 17.12.2002, 2002/04/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040158.X04Im RIS seit
04.02.2004