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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Dubliner Übk 1997 hervorgeht, ist Zweck des Dubliner Übk 1997 die Ausschaltung unter anderem der Probleme, die durch die Möglichkeit, in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge zu stellen, entstehen, und zwar durch die Schaffung klarer Zuständigkeitsregelungen (vgl. 693 BlgNR XX. GP 14).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200021.X02Im RIS seit
28.01.2004