RS Vwgh 2003/12/17 2002/20/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art11 Abs3;
Dubliner Übk 1997 Art6;

Rechtssatz

Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Dubliner Übk 1997 hervorgeht, ist Zweck des Dubliner Übk 1997 die Ausschaltung unter anderem der Probleme, die durch die Möglichkeit, in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge zu stellen, entstehen, und zwar durch die Schaffung klarer Zuständigkeitsregelungen (vgl. 693 BlgNR XX. GP 14).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200021.X02

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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