RS Vwgh 2003/12/17 2000/13/0220

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0083 E 25. Juni 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (Hinweis E 16.12.1986, 86/14/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130220.X05

Im RIS seit

04.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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