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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Gesetzwidrigkeit eines als Verordnung einzustufenden Schreibens desBundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt undWasserwirtschaft und einer Information der Agrarmarkt Austria (AMA)betr Agrarmarketing-Beiträge für Wein mangels gehöriger Kundmachungeinerseits im Bundesgesetzblatt andererseits im Verlautbarungsblattder AMARechtssatz
Gesetzwidrigkeit eines als Verordnung einzustufenden Schreibens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22.12.03 und einer Information der Agrarmarkt Austria (AMA) vom selben Tag.
Agrarmarkt Austria juristische Person öffentlichen Rechts mit behördlichen Aufgaben.
Sowohl das Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22.12.03 als auch die "Information" der AMA sind Verordnungen iSd Art139 B-VG (kein Vorliegen einer Weisung).
Aufhebung des ministeriellen "Schreibens" mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt gem §2 Abs1 litf BGBlG.
Die "Information" der AMA richtet sich an einen nach generellen Merkmalen umschriebenen Adressatenkreis, nämlich die Beitragsschuldner, die in imperativer Weise angewiesen werden, "die anschließenden Erläuterungen verbindlich zu beachten".
Verordnungen der AMA sind in deren Verlautbarungsblatt kundzumachen (§32 Abs2 AMA-G). Da dies unterblieben ist, ist die in Prüfung gezogene Vorschrift mangels gehöriger Kundmachung als gesetzwidrig aufzuheben.
Sollte - wie die AMA ausführt - für die Erlassung der konkreten Verordnung die gesetzliche Grundlage fehlen, so könnte dies bloß ein weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit der Verordnung sein.
Anlassfall: E v 28.02.07, B568/05 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Marktordnung, Weinrecht, Verordnungsbegriff, Weisung, VerordnungKundmachung, RechtsV, VerwaltungsVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V97.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009