RS Vwgh 2003/12/17 2001/13/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Die Seminare dienten laut dem Vorbringen der Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren dazu, ihr einen Berufswechsel zu ermöglichen. Sie waren damit Teil einer von ihr allgemein angestrebten Berufsausbildung, deren konkretes Ziel der Abgabepflichtigen lt. dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Übrigen auch noch nicht bekannt war (Lebensberaterin lt. Berufungsschrift bzw. nichtselbständige oder auch gewerbliche Tätigkeit), und somit dem -

nicht teilbaren - Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988 zuzuordnen (Hinweis E 16. Dezember 1999, 97/15/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130123.X02

Im RIS seit

04.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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