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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Rechtssatz
Die Seminare dienten laut dem Vorbringen der Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren dazu, ihr einen Berufswechsel zu ermöglichen. Sie waren damit Teil einer von ihr allgemein angestrebten Berufsausbildung, deren konkretes Ziel der Abgabepflichtigen lt. dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Übrigen auch noch nicht bekannt war (Lebensberaterin lt. Berufungsschrift bzw. nichtselbständige oder auch gewerbliche Tätigkeit), und somit dem -
nicht teilbaren - Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988 zuzuordnen (Hinweis E 16. Dezember 1999, 97/15/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130123.X02Im RIS seit
04.02.2004